Prävention

Suchtprävention hat zum Ziel die Gesundheit zu fördern und Missbrauch und Abhängigkeit vorzubeugen. Diese Kernaufgabe betrifft auch die suchtpräventive Arbeit im Themenfeld Glücksspielsucht. Weit über die reine Informationsvermittlung hinaus sollen in der Präventionsarbeit zielgruppenspezifische Maßnahmen, Methoden und Materialien entwickelt und initiiert werden.

Prävention als Querschnittsaufgabe

Präventionsarbeit ist eine Querschnittsaufgabe und ist demzufolge ressortübergreifend ausgerichtet. Viele verschiedene Professionen widmen sich dieser Thematik. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Suchteinrichtungen, aber auch in allen Einrichtungen mit beratenden, erziehenden und behandelnden Aufgaben, leisten Präventionsarbeit. In Schulen, Jugendeinrichtungen, Gesundheits- und Sozialstellen, Familienhilfeeinrichtungen, Sportverbänden, in der betrieblichen Suchtkrankenhilfe usw., überall dort, wo Menschen mit Menschen arbeiten, ist Prävention ein Thema und lassen sich die Ansprechpartner*innen dafür finden.

Verhältnis- und Verhaltensprävention

In der Verhältnisprävention setzen die Maßnahmen an den gesellschaftlichen und strukturellen Bedingungen für das Glücksspiel an. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Thüringer Glücksspielgesetz umfassen eine Vielzahl von Maßnahmen die verhältnispräventiven Charakter tragen und dem Spielerschutz dienen. Dazu gehören zum Beispiel Werbeeinschränkungen, Jugendschutzmaßnahmen oder die verpflichtende Herausgabe von Spielerinformationen mit Warnhinweisen. Diese Art der Prävention geschieht also auf politischer Ebene.

Die Verhaltensprävention setzt beim Verhalten des Individuums an. Hier kann ein Schwerpunkt in der Stärkung der Lebenskompetenz liegen. Eine andere Möglichkeit ist es massenmedial anhand von Aufklärungskampagnen über die Risiken im Glücksspielbereich zu informieren. Genauso gehören jedoch Unterrichtsprogramme für Schulen in das Repertoire dieses Präventionsansatzes oder aber entsprechende Schulungen für das Personal der Glücksspielanbieter.

Es geht nicht darum, das Glücksspielen zu verbieten.

Es geht um die Verhinderung des Einstiegs in die Sucht.

Es geht um Förderung von Gesundheit und Lebenskompetenz.

Es geht um die Einhaltung des Jugendschutzes.

Es geht um den Schutz des Spielers.

Die Spielersperre in der Prävention der Glücksspielsucht

Ein über längere Zeiträume hinweg fortgesetztes problematisches Spielverhalten kann ohne Intervention in einem pathologischen Glücksspielverhalten münden.
Die Spielersperre stellt aus suchtfachlicher Sicht eine wichtige strukturelle Maßnahme und ein unterstützendes Instrument im Rahmen des Spielerschutzes dar. Ihre Wirksamkeit ist wissenschaftlich nachgewiesen. Mit ihr kann kurzfristig und mit entsprechender struktureller Ausgestaltung – zum Beispiel verzahnt mit weiteren Spielerschutzmaßnahmen – auch nachhaltig ein exzessives Glücksspielverhalten wirksam aufgefangen werden.

Spielersperren haben eine hohe Akzeptanz seitens der Glücksspieler*innen und bewirken nachweislich unter anderem folgende Effekte:
• Reduzierung/Beendigung des Glücksspielverhaltens,
• Unterstützung der Abstinenz und spielfreier Zeiten,
• hoher Nutzen für die Glücksspieler*innen auf psychosozialer und finanzieller Ebene,
• Erhöhung der Lebensqualität der Glücksspieler*innen und ihrer Familien,
• Erreichen neuer Gruppen mit Hilfebedarf unter den Glücksspieler*innen, die bislang die professionelle Suchthilfe in geringem Maße in Anspruch genommen haben (z.B. junge Glücksspieler*innen, Senior*innen)
• Minderung sozialschädlicher Auswirkungen des Glücksspielens.
Die nützlichste Eigenschaft der Spielersperre ist aus Sicht befragter gesperrter Personen die gesetzte hohe Hürde zur erneuten Spielteilnahme .

 (vgl. Hayer, T.,Turowski, T., von Meduna, M., Brosowski, T., Meyer, G. (2018). Studie zur Wirkung und Optimierung von Spielersperren und Sozialkonzepten in Spielhallen in Hessen. Abschlussbericht an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration. Institut für Psychologie und Kognitionsforschung. Universität Bremen)

Selbstsperre und Fremdsperre

Bei der Spielersperre unterscheidet man grundsätzlich zwischen einer Selbstsperre und einer Fremdsperre. Bei einer Selbstsperre reicht der/die Betroffene selbst den Sperrantrag ein. Die Fremdsperre wird von Dritten angeregt und kann sowohl durch die Angestellten der Glücksspielanbieter, wie auch durch Angehörige von Problemspieler*innen beantragt werden. In diesen Fällen wird die Sperre allerdings nur nach Rücksprache mit den betroffenen Glücksspieler*innen eingerichtet.

Selbstsperre

Die Selbstsperre stellt eine individuelle Möglichkeit für Glücksspieler*innen dar, ihr eigenes Spielverhalten mithilfe einer selbstfestgelegten Abstinenz-Zeit wieder in geordnete Bahnen zu lenken. Spieler*innen haben bei der Festlegung des Zeitrahmens die Möglichkeit eine befristete oder eine unbefristete Abstinenz-Zeit zu wählen. Die befristete Sperre beinhaltet einen Mindestsperrzeitraum von 3 Monaten. Darüber ist der Sperrzeitraum frei wählbar. Nach Ablauf des Sperrzeitraums wird die Sperre gelöscht. Dies betrifft auch alle personenbezogenen Daten der Spieler*innen.
Die unbefristete Sperre läuft über einen Mindestzeitraum von 1 Jahr und kann danach jederzeit per Antrag aufgehoben werden. Bei Nichtaufhebung läuft sie unbefristet weiter. Nach einer Antragstellung wird die Sperre aufgehoben und alle personenbezogenen Daten der Spieler*innen gelöscht. An die Bewilligung des Antrags ist lediglich der Ablauf der Mindestsperrzeit geknüpft. D.h. Spieler*innen müssen nicht mit weiteren Hürden rechnen.

Fremdsperre

Neben betroffenen Spieler*innen selbst können auch Glücksspielanbieter oder nahe Angehörige eine Spielersperre in Vertretung verfügen. Hierbei handelt es sich immer um eine unbefristete Sperre. D.h. die Mindestsperrzeit beträgt 1 Jahr. Danach kann der Sperre per Antrag aufgehoben werden. An die Bewilligung des Antrags ist lediglich der Ablauf der Mindestsperrzeit geknüpft. Die sperrende Person (Glücksspielanbieter oder nahe Angehörige) wird über die Aufhebung der Sperre informiert. Danach werden alle personenbezogenen Daten gelöscht.
Vor der Eintragung einer solchen Sperre bekommt der/die betroffene Spieler*in Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem muss die sperrende Partei die Fremdsperre begründen bzw. deren Notwendigkeit belegen. Diese Maßnahme ist notwendig um einem möglichen Missbrauch des Sperrsystems begegnen zu können

Auskunft über die Sperre

Alle in ein Sperrverfahren involvierten Parteien, also die betroffenen Spieler*innen (Selbst- oder Fremdsperre), aber auch Angehörige oder Glücksspielanbieter, die eine Fremdsperre verfügt haben sind auskunftsberechtigt. Diese können mit dem untenstehenden Antrag, Auskunft über den aktuellen Stand der Sperre erfragen. Andere Personen sind aus Datenschutzgründen nicht auskunftsberechtigt. Dies trifft z.B. auch auf andere Glücksspielanbieter zu. Diese erfahren z.B. bei der Sperrabfrage lediglich ob ein/e Spieler*in gesperrt ist oder nicht.

Für welche Glücksspielformen kann sich ein*e Glücksspieler*in sperren lassen?

Für welche Glücksspiele die Spielersperre gilt, regelt § 8 Abs. 2 GlüStV. Grundsätzlich handelt es sich beim Spielersperrsystem OASIS um eine spielformübergreifende Spielerschutzmaßnahme. Alle Anbieter*innen von Glücksspielen müssen bei jeder Person sicherstellen, dass soe nicht in der zentralen Sperrdatei eingetragen ist und dürfen gesperrte Personen nicht an ihrem Glücksspielangebot teilnehmen lassen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei ihrem Angebot um das Glücksspiel handelt, mit dem ein*e Spieler*in ursprünglich Probleme hatte.

Drei Spielformen bilden allerdings eine Ausnahme:

  • Lotterien, bei denen nicht häufiger als zweimal pro Woche Ziehungen veranstaltet werden. Sofortlotterien im Internet, also Rubbellose, die virtuell auf der Webseite der Anbieter*innen frei gerubbelt werden können, fallen nicht darunter – für sie gilt die spielformübergreifende Spielersperre.
  • Gewinnsparen, wie es von einigen Genossenschaftsbanken und Sparkassen angeboten wird. Dabei handelt es sich um einen Sparvertrag mit Lotterie. Dabei wird monatlich ein Betrag eingezahlt, der zu einem Teil auf ein Sparkonto gelegt und zu einem anderen Teil als Einsatz in eine von der Bank oder Sparkasse selbst veranstalteten Lotterie fließt.
  • Für die Teilnahme an Pferdewetten können sich Glücksspieler*innen in der Regel auch nicht sperren lassen. Sie fallen nicht in den Regelungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags. Bei ihnen findet das Rennwett- und Lotteriegesetz Anwendung.

Antragsformulare und Zuständigkeit

Derzeit ist das Regierungspräsidium Darmstadt in Hessen mit der Administration der bundesweiten Spielersperre betraut. Die unten verlinkten Dokumente können am Rechner ausgefüllt werden. Sie müssen lediglich für die Unterschrift ausgedruckt und derzeit noch per Email (spieleranfragenoasis@rpda.hessen.de) oder per Post versendet werden an:

Regierungspräsidium Darmstadt
Dez. III 34 Glücksspiel, Preisprüfung
Wilhelminenstraße 1 – 3
64283 Darmstadt

Zukünftig ist auch die Möglichkeit einer reinen Online-Sperre geplant. Darüber hinaus ist auch jeder Glücksspielanbieter verpflichtet Sperranträge entgegenzunehmen. Nach der Eintragung der Sperre werden Spieler*innen schriftlich über die erfolgreiche Eintragung informiert. Es wird dringend dazu geraten, diesen Bescheid aufzubewahren.

Antrag Selbstsperre

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Antrag Fremdsperre

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Antrag zur Aufhebung einer Sperre

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Antrag zur Auskunft über den Sperreintrag

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Spielersperrsystem OASIS

rp-darmstadt.hessen.de

Informationen für Glücksspieler und deren Angehörige

Auf der Website fairspielt.info wird detailliert auf die Besonderheiten verschiedener Glücksspielangebote beim Einrichten der Spielersperre eingegangen. Zudem finden sich auf dieser Website ganz allgemeine Hinweise, die beim Beantragen einer Sperre hilfreich sind.

Sozialkonzepte

Sozialkonzepte gelten als eine Maßnahme zur Prävention der Glücksspielsucht. Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (2008) dazu verpflichtet Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten zu benennen. Zudem müssen Glücksspielanbieter das Personal im Sinne des Spielerschutzes schulen. Im Paragraph 6 des Glücksspielstaatsvertrages ist dafür der entsprechende Rahmen gesetzt.

landesrecht.thueringen.de

Interessenkonflikte in der Praxis

Einige Glücksspielanbieter erwirtschaften einen großen Teil ihrer Einnahmen durch problematische und pathologische Glücksspieler*innen. Da die Regelungen zu den Sozialkonzepten im Glücksspielstaatsvertrag nicht präzise konkretisiert und den Anbietern Spielräume in der Umsetzung eingeräumt wurden, erscheint die Wirksamkeit dieser präventiven Maßnahme zumindest fraglich. Sozialkonzepte können aus theoretischer Sicht einen Beitrag zur Suchtprävention leisten. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass diverse Glücksspielanbieter wenig Interesse an deren Umsetzung zeigen. Sozialkonzepte können nur präventiv wirksam werden, wenn die Einhaltung kontrolliert, Verstöße geahndet oder deren Entwicklung und Umsetzung gar von unabhängigen Dritten vollzogen wird.

Vgl. dazu Adams, M. (2010) und Fiedler, I. et al (2017).

Mehr zum Thema

Wirksamkeit von Sozialkonzepten bei Glücksspielanbietern (2017)

Fiedler, I., Wilcke, A.-C., Thoma, G., Ante, L., Steinmetz, F.

Was wird aus dem Glücksspielstaatsvertrag? (2010)

Professor Dr . Michael Adams

Mustersozialkonzepte in Thüringen

Sowohl Spielhallenbetreiber, wie auch Gastwirte sind in Thüringen verpflichtet Sozialkonzepte für den Betrieb von Geldgewinnspielgeräten vorzuhalten und umzusetzen. Thüringen hat für beide Gewerbe Mustersozialkonzepte geschaffen, um einen möglichst einheitlichen Spielerschutz in Thüringen zu gewährleisten. Die Sozialkonzepte erscheinen aus suchtfachlicher Sicht wirksam und berücksichtigen die rechtlichen Anforderungen. Sie werden kostenfrei durch den Freistaat zur Verfügung gestellt. Spielhallenbetreiber und Gastwirte können diese Mustersozialkonzepte übernehmen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie durch die unteren Glücksspielaufsichten Anerkennung finden. Diese Anerkennung ist Voraussetzung für eine glücksspielrechtliche Erlaubnis, beziehungsweise berechtigt zum Aufstellen von Geldgewinnspielgeräten in Gaststätten.

Mehr zum Thema

Aktuelle Muster-Sozialkonzepte für Thüringer Spielhallen, zertifizierte Spielhallen und Gaststätten (externer Link)

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